Beschlussvorlage - VO/GV 82/22/067

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB für die Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage einzuleiten. Grundlage werden der vom Vorhabenträger zu erarbeitende und mit der Gemeinde Verchen abzustimmende Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Durchführungsvertrag.

 

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Solarpark Verchen“ für die Flurstücke 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 121 und 122, Flur 2, Gemarkung Verchen wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

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Sachverhalt

Die FEH Bauwerk GmbH aus Eschborn hat mit beigefügtem Schreiben die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Flurstücke 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 121 und 122, Flur 2, Gemarkung Verchen im Nordwesten der Ortslage Verchen für die Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (PV-Anlage) gestellt. Das Grundstück stellt eine sog. Konversionsfläche dar (ehemalige Stallanlagen). Auf einer Fläche von ca. 2,5 – 3 ha sollen PV-Module mit einer Leistung von ca. 2,6 MWp errichtet werden. Nach Rücksprache sollen auch die Flurstücke 12 und 17  mit in die Planung einbezogen werden.

 

Der Vorhabenträger hat das Projekt in der Sitzung am 20.06.2022 vorgestellt. Die Gemeindevertretung hat dazu einen Grundsatzbeschluss gefasst. Auf die Ausführungen in der Vorlage 82/22/056 wird daher Bezug genommen.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist der erste förmliche Verfahrensschritt im Aufstellungsverfahren. Danach wird das vom Investor zu beauftragende Planungsbüro einen Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erstellen, der in einer der nächsten Sitzungen der Gemeindevertretung vorgestellt und zur Beschlussfassung gestellt wird. Mit diesem Vorentwurf wird zunächst die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt.

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Finanz. Auswirkung

Der Vorhabenträger hat die Übernahme der Planungskosten zugesichert. Dazu erfolgt auch noch der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages. Der Gemeinde entstehen somit keine Kosten.

 

Es könnten Gewerbesteuereinnahmen erzielt werden (Höhe unbekannt), ggfls. Einnahmen aus § 6 EEG (bis zu 0,2 Cent/kwh)

 

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Anlagen

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