Beschlussvorlage - VO/GV 18/22/053

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Utzedel beabsichtigt, durch Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. §12 BauGB Baurecht für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Flurstück 256, Flur 1, Gemarkung Utzedel zu schaffen, sofern die Kostenübernahme gesichert ist. Dazu soll ein städtebaulicher Vertrag mit der securenergy solutions AG geschlossen werden. Gegenstand des Vertrages soll die vollständige Übernahme der Planungskosten durch die Antragstellerin sein. Bürgermeister und 1. Stellvertreter werden zu Vertragsverhandlungen und zum Vertragsabschluss ermächtigt.

 

Alternativ:

Die Gemeinde lehnt den Antrag der securenergy solutions AG auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB zur Schaffung von Baurecht für eine angedachte Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Flurstück256, Flur 1, Gemarkung Utzedel durch Aufstellung eines Bebauungsplanes ab.

Begründung: ………………………

 

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Sachverhalt

Die securenergy solutions AG, Berlin, hat einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bauleitplanverfahrens für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Flurstück 256, Flur 1, Gemarkung Utzedel gestellt. Die Fläche liegt in Höhe Dorotheenhof westlich der Bahnstrecke und ist auf der beigefügten Übersichtskarte kenntlich gemacht. Die Planfläche hat eine Größe von ca. 3 ha; die geplante Anlage eine Gesamtleistung von ca. 2,8 MWp. Der Antrag und eine Projektvorstellung des Vorhabenträgers ist beigefügt.

Die Gemeinde hat gem. § 12 Abs. 2 BauGB über den Antrag des Vorhabenträgers nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. 

 

Die Grundstücke liegen im Außenbereich und sind nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar. Die Errichtung von PV-Anlagen ist hier unzulässig und könnte nur durch Aufstellung entsprechender Planung durch die Gemeinde ermöglicht werden.

 

Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde hat einen weiten Ermessensspielraum. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 Baugesetzbuch (BauGB) ist eine Sonderform des Bebauungsplanes. Ein solcher enthält einen Vorhaben- und Erschließungsplan des Investors, einen Durchführungsvertrag und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung. Der Vorhabenträger muss sich im Durchführungsvertrag zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen und Tragung der Kosten verpflichten.

Auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss das reguläre Beteiligungsverfahren durchlaufen (siehe unten). Der Durchführungsvertrag mit der Gemeinde muss vor dem Satzungsbeschluss geschlossen werden und bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung.

Wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages:

- Herstellung der Erschließungsanlagen

- Durchführung der Baumaßnahmen

- Rückbauverpflichtung

- Herstellung und Pflege der Ausgleichsmaßnahmen

- Regelung zur Haftung zum Brandschutz

- Sicherheitsleistungen

Der Investor hat seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die Verfügungsberechtigung über die in Anspruch genommenen Flächen nachzuweisen.

 

Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB). Grundsätzlich stehen der Errichtung von PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen raumordnerische Belange entgegen, sofern diese keine Konversionsflächen darstellen oder im 110m-Korridor von Verkehrstrassen liegen. Vorliegend beabsichtigt der Vorhabenträger die Realisierung im 110m-Korridor entlang der Bahnstrecke.

 

Der Vorhabenträger arbeitet bereits mit der Gemeinde Utzedel für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Solarpark Utzedel“ zusammen.

 

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Finanz. Auswirkung

Bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes muss sich der Antragsteller verpflichten, sämtliche Kosten des Planverfahrens und der Erschließung zu übernehmen. Die Übernahme der Planungskosten wurde bereits zugesichert.

 

Es könnten Gewerbesteuereinnahmen erzielt werden (Höhe unbekannt), ggfls. Einnahmen aus § 6 EEG (bis 0,2 Cent/kwh).

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Anlagen

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