Beschlussvorlage - VO/GV 18/22/055

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt den Abschluss des beigefügten Durchführungs- und Erschließungsvertrages mit der SES SP Utzedel UG & Co. KG, Goerzallee 299 in 14167 Berlin, zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark Utzedel“ für die Errichtung eines Solarparks auf dem Flurstück 37/1, Flur 1, Gemarkung Utzedel.

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Utzedel hat in ihrer Sitzung am 31.03.2022 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark Utzedel“ gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Öffentliche Auslegung und Trägerbeteiligung sind abgeschlossen.

Für diesen vorhabenbezogener Bebauungsplan ist mit dem Vorhabenträger ein Durchführungs- und Erschließungsvertrag nach § 12 Baugesetzbuch (BauGB) abzuschließen. Durch den Vorhabenträger wurde ein entsprechender Vertragsentwurf ausgearbeitet. Eine Vorberatung hat in der Sitzung am 31.03.2022 bereits stattgefunden (Vorlage VO/GV 18/22/043). In der Sitzung am 30.06.2022 wurde die Beschlussfassung zunächst vertagt. Mit der Bürgermeisterin und dem 1. Stellvertreter wurde der Vertrag weiter mit dem Vorhabenträger abgestimmt. Bürgermeisterin und Stellvertreter wurden mit Beschluss vom 31.03.2022 dazu ermächtigt.

 

Durch den Vertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Projekt einschließlich Erschließung und Ausgleichsmaßnahmen auf eigene Rechnung spätestens sechs Monate nach Bestandskraft der Baugenehmigung mit dem Vorhaben zu beginnen und innerhalb eines Zeitraumes von weiteren zwei Jahren fertigzustellen. Ferner wird eine Rückbauverpflichtung vertraglich geregelt.

 

Hinsichtlich der Löschwasserversorgung ist eine gemeinsame Versorgung mit der Ortslage Utzedel aufgrund der Entfernung nicht möglich. Durch den Vorhabenträger sind am Vorhabenstandort Löschwasserkissen vorgesehen. Für die Anschaffung einer Drohne zum Aufspüren von Glutnestern im Solarpark werden vom Vorhabenträger für die Freiwillige Feuerwehr 3.000 € zur Verfügung gestellt.

Der Investor hat durch Vorlage des Pachtvertrages mit dem Grundstückseigentümer nachgewiesen, dass er über das Grundstück entsprechend verfügen kann. Er hat ebenso seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage einer Finanzierungszusage nachgewiesen.

 

Der Durchführungs- und Erschließungsvertrag ist zwingend vor dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan abzuschließen (§12 Abs. 1 BauGB) – siehe Vorlage VO/GV 18/22/056.

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Finanz. Auswirkung

Mit Abschluss der Verträge entstehen der Gemeinde Utzedel keine Kosten.

In zukünftigen Jahren sind Gewerbesteuereinkünften zu erwarten.

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Anlagen

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