Beschlussvorlage - VO/GV 51/22/072

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Ergänzung des § 3 der Gebührensatzung für den Campingplatz Gravelotte. Angefügt wird Absatz 6:

"(6) Sämtliche Gebühren für Kurzzeitnutzung (< 6 Monate) verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit 7 %."

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Sachverhalt

Mit den Änderungen des UStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 (Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015, BGBl. 2015 I S. 1834) wurde neben der Neuregelung in § 2b UStG durch die Streichung von § 2 Abs. 3 UStG die Kopplung an die Körperschaftsteuer aufgehoben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) sollen damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Satzung und/oder Verwaltungsakt) erbracht werden, jedoch keinem generellen Marktausschluss unterliegen, können künftig einer Besteuerung unterliegen.

Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Als solche kann jede Tätigkeit betrachtet werden, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient. Nicht erforderlich ist eine Gewinnerzielungsabsicht. Unternehmerfähig sind damit grundsätzlich auch jPdöR.

Die Leistungen der Campingplatzunternehmer sind als Grundstücksvermietungen im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG anzusehen. Umsatzsteuerbefreit sind gem. § 4 Ziffer 12 UStG u.a die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen
von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Als kurzfristig ist eine Vermietungsdauer von bis zu sechs Monaten zu verstehen.

 

Die vom Campingplatzunternehmer durch die Überlassung von üblichen Gemeinschaftseinrichtungen gewährten Leistungen sind gegenüber der Vermietung der Campingfläche von untergeordneter Bedeutung. Sie sind als Nebenleistungen anzusehen, die den Charakter der Hauptleistung als Grundstücksvermietung nicht beeinträchtigen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Ziffer11 Umsatzsteuergesetz gilt für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 %.

 


 

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Finanz. Auswirkung

Bei erzielten Umsätzen unter 17.500 € pro Jahr wird unterstellt, dass keine größeren  Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Die Gemeinde gilt dann nicht als Unternehmer und muss keine Steuern abführen.

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Anlagen

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