Sachverhalt:
Mit Beschluss Nummer VO/GV/22066 hat die Gemeindevertretung am 19.9.2022 festgestellt, dass es sich bei den beiden kommunalen Parkplätzen in der Aalbude und in der Budenstraße nicht um öffentliche Verkehrsflächen handelt. Gemäß § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes ist eine Erhebung von Parkgebühren durch eine Parkgebührenordnung jedoch nur für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen zulässig. Die Parkgebührenordnung vom 27.5.2021 verstößt damit nach Ansicht der Gemeindevertretung gegen das Recht und ist folglich aufzuheben.
Finanz. Auswirkung:
Künftiger Wegfall der Einnahmen für Parkgebühren nach der Parkgebührenordnung. Per 10.10.2022 (Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage) hatte die Gemeinde im Jahr 2022 auf dem Produktsachkonto 54600/43200000 (Parkeinrichtungen/Kommunale Parkplätze) ca. 22.000 € für Parkgebühren eingenommen. Wie sich das künftig bei einer privaten Bewirtschaftung der Flächen entwickeln wird, ist derzeit nicht absehbar.
Anlagen:
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