Beschlussvorlage - VO/GV 51/22/078

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung lehnt eine Übernahme des Weges „Langenfill“ in die Unterhaltungslast der Gemeinde ab.

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Sachverhalt

Wiederholt war der Weg „Langenfill“ Gegenstand umfangreicher Korrespondenz zwischen einem Anwohner des Weges und der Verwaltung. Anlass war die aus der Sicht des Anwohners mangelhafte Unterhaltung des Weges.

Mehrfach wurde dem beschwerdeführenden Anlieger die Rechtslage um die Unterhaltung des Weges mitgeteilt. Diese stellt sich aus Sicht der Verwaltung wie folgt dar:

Nach Ansicht der Verwaltung handelt es sich bei dem gegenständlichen Weg um einen öffentlichen Feldweg im Sinne von § 16 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V), da er funktionell überwiegend der Bewirtschaftung der anliegenden Ackerflächen dient. Das hat zur Folge, dass für diesen Weg die Eigentümer der über diesen Weg bewirtschafteten Grundstücke unterhaltungspflichtig sind und nicht die Gemeinde Meesiger. Maßnahmen der Unterhaltung ist z. B. die Durchführung wiederkehrender Reparaturen wie das Ausbessern von Schlaglöchern oder das Profilieren. Nur wenn eine Gemeinde die Unterhaltung eines solchen Weges ausdrücklich übernommen hat, wird sie gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 StrWG M-V unterhaltungspflichtig. Eine entsprechende Entscheidung zur Übernahme der Unterhaltungslast kann gemäß § 22 Absätze 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) nur die Gemeindevertretung als oberstes Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gemeinde treffen. Daher wurde die Angelegenheit auf Vorschlag der Bürgermeisterin zur Entscheidung auf die Tagesordnung der Sitzung genommen.

Zu Jahresbeginn gab es eine Zusammenkunft, an der neben der Bürgermeisterin und einem Vertreter der Verwaltung auch Landwirte teilnahmen, die Flächen über den Weg „Langenfill“ bewirtschaften. Die Landwirte ließen während dieses Termins erkennen, dass sie sich ihrer Verantwortung zur Unterhaltung des Weges bewusst waren und erarbeiteten Vorschläge zur Durchführung konkreter Unterhaltungsmaßnahmen.

 

Von der dargestellten Unterhaltungslast zu unterscheiden ist die Ausbaulast über diesen Weg. Die Ausbaulast (also ein etwaiger Ausbau des Weges; z.B. eine Asphaltierung) liegt ausschließlich in der Entscheidungskompetenz der Gemeinde Meesiger. 

  

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Finanz. Auswirkung

 

Bei vorschlagsgerechter Entscheidung keine

Bei einer Übernahme der Unterhaltungslast durch die Gemeinde würden dagegen Kosten für die Unterhaltung des Weges anfallen, die der Höhe nach derzeit nicht beziffert werden können und den Gemeindehaushalt zukünftig belasten würden. 

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