Beschlussvorlage - VO/GV 17/22/051

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag der Vanselow Dairy GmbH zur Erweiterung der bestehenden Rinderanlage Vanselow auf den Flurstücken 135, 232 und 235, Flur 3, Gemarkung Vanselow.

Reduzieren

Sachverhalt

Die Vanselow Dairy GmbH hat beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte die Genehmigung für die Erweiterung der Rinderanlage Vanselow nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.

Die Gemeinde Siedenbrünzow ist aufgefordert worden, das gemeindliche Einvernehmen oder die Versagung nach § 36 BauGB zu erklären. Das Einvernehmen kann nur innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde versagt werden (Fristende: 01.02.2023).

 

Das gemeindliche Einvernehmen darf nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergebenden Gründen versagt werden.

 

Geplant ist die Änderung der bestehenden Milchviehanlage wie folgt:

Neubau Milchviehstall 818 Tierplätze

Neubau Reprostall 257 Tierplätze

Neubau Frischmelkerstall 120 Tierplätze

Neubau von 2 Güllebehältern mit geruchsmindernder Folienabdeckung

Ersatzneubau einer 3-Kammer-Fahrsiloanlage.

Dafür werden 2 alte Jungrinder-Ställe stillgelegt bzw. als Strohlager oder Techniklager genutzt. Parallel zu den Neubaumaßnahmen werden die bestehende 3-Kammer und 1-Kammer-Fahrsiloanlage und die Aufstellfläche für Kälberiglus abgerissen

 

Damit verbunden ist die Erhöhung der Tierzahlen um 949 Tiere (Anzahl Rinder bisher: 1658, neu: 2419, Kälber bisher: 260, neu: 448)

 

Der Standort des Vorhabens ist dem sog. Außenbereich zuzuordnen. Die Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind landwirtschaftlich privilegierte Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist, wenn das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

 

Es handelt sich vorliegend um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 201 BauGB (bewirtschaftete Fläche ca. 1.000ha). das Vorhaben nimmt nur einen untergeordneten Teil der gesamten Betriebsfläche des Unternehmens ein.

 

Die ausreichende Erschließung ist gesichert, da es sich um eine Erweiterung einer bereits vorhandenen und erschlossenen Anlage handelt. Die Zuwegung ist über die Schlossstraße bzw. über den ländlichen Weg nach Neu-Tellin gesichert. Letzterer ist ein öffentlicher Feldweg, der in der Unterhaltungspflicht der anliegenden Grundstückseigentümer liegt.

 

Öffentliche Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen, ergeben sich insbesondere aus § 35 Abs. 3 BauGB. Dies ist u.a. der Fall, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen erfordert oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.

 

Für die Gemeinde existiert kein Flächennutzungsplan.

Mögliche schädliche Umwelteinwirkungen sind gutachtlich geprüft worden. Ergebnis der Geruchsprognose ist, dass die gesetzlichen Immissionswerte eingehalten bzw. unterschritten werden. Durch die Verlagerung des Emissionsschwerpunktes bleiben die Geruchsstundenhäufigkeiten überwiegend unverändert. An den südlichen und nördlichen Immissionsorten, die am nächsten zur Anlagenerweiterung gelegen sind, erhöht sich die Geruchsimmission um max. 1 -2 % der Jahresstunden. Durch die Errichtung der geplanten Anlagen kommt es zu keiner signifikanten Verschlechterung der Geruchssituation.

Ein schalltechnisches Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Immissionswerte bei Vor- und Zusatzbelastung sowohl tags als auch nachts eingehalten werden.

Durch die vorhandene Milchviehanlage ist die Fläche bereits vorgeprägt. Die Eigenart der Landschaft und das Orts- und Landschaftsbild sind bereits beeinträchtigt. Durch die geplante Erweiterung kommt es hier nicht zu derart großen Verstärkungen, dass dies dem Vorhaben entgegensteht. Privilegierten Vorhaben misst der Gesetzgeber ein besonderes Gewicht bei. Dies ist bei der Abwägung entsprechend zu berücksichtigen.

 

Sollte die Zuwegung zu den neu geplanten Güllebehältern über den ländlichen Weg erfolgen und dieser Weg nicht den erforderlichen Ausbauzustand für die Benutzung durch die Gülletransporter aufweisen, könnte der Belang „unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen“ berührt sein. Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Der Weg wird bereits für Transporte zu und vom Betriebsgelände genutzt.

 

Für die Absicherung des Löschwassersbedarfs steht auf dem Anlagengrundstück ein 400m³ Löschwasserteich zur Verfügung.

 

Als Ausgleichsmaßnahme ist die Wiederherstellung eines Biotops in Verchen und die Anpflanzung von 5.900 m² Strauchhecke im süd-westlichen und nord-östlichen Bereich der neuen Stallanlagen in Vanselow vorgesehen.

 

Aus Sicht der Verwaltung liegen keine Gründe vor, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu versagen.

 

Die vollständigen Antragsunterlagen (1 Ordner) können im Amt Demmin-Land bei Frau Neubert eingesehen werden.
 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Anwesende Mitglieder:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:



 


 

Reduzieren

Anlagen

Loading...