Beschlussvorlage - VO/GV 67/23/054

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Aufnahme folgender Personen in die Kandidatenliste:

-          Frau Elvira Ladwig, geb. Engelbrecht,  Dorfstraße 34 in 17111 Sarow, geboren 1956

-          Frau Kornelia Böttcher, geb. Ladwig, Törpin 31in 17111 Sarow, geboren 1954, Veterinäringenieurin

-           

-           

Reduzieren

Sachverhalt

Alle fünf Jahre stellt eine jede Gemeinde eine Liste mit Kandidaten für die Wahl der Schöffen am Amts- und Landgericht auf. Rechtsgrundlage ist § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

Nicht in die Liste aufgenommen werden dürfen Personen,

-          die nicht Deutsche sind;

-          die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

-          gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden sollen

-          Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (1.1.2024) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

-          Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

-          Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste (Tag der Beschlussfassung) nicht in der Gemeinde wohnen;

-          Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

-          Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

-          Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;

-          der Bundespräsident;

-          Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

-          Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

-          Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte sowie sonstige Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare sowie Rechtsanwälte;

-          Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungshelfer und Gerichtshelfer;

-          Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsmäßig zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Das Schöffenamt dürfen ablehnen

-          Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder des Landtages;

-          Personen, die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig waren, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert;

-          Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben;

-          Personen, die bereits als ehrenamtlicher Richter tätig sind;

-          Arzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;

-          Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;

-          Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;

-          Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode (31.12.2028) vollendet haben würden;

-          Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder für einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich (qualifizierte Mehrheit!).

Nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung ist die Liste mit den Kandidaten mindestens eine Woche zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen, wobei die öffentliche Auslegung zuvor nach den Regularien der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen ist. Die Auslegung wird in den Diensträumen der Amtsverwaltung erfolgen. 

Bei Erstellung der Beschlussvorlage waren keine Umstände bekannt, die zu einem Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beratung der Angelegenheit führen würden. Treten bei der Beratung jedoch Umstände zu Tage, die bei Behandlung in öffentlicher Sitzung zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder sonstiger schützenswerter Belange der Betroffenen führen würden, wäre die Öffentlichkeit auszuschließen (z.B. bekannter Vermögensverfall, Verurteilungen, usw.); die einfachen personenbezogenen Daten, die in der Kandidatenlisten enthalten sind, führen nicht dazu (Familienname, abweichender Geburtsname, Vorname, Geburtsjahr, Wohnort, Beruf), weil die Listen ja ohnehin öffentlich ausliegen.   

Loading...