Sachverhalt:
Im Rahmen der überörtlichen Prüfung wurde festgestellt, dass für Dienstreisen der Bürgermeisterin die nach § 2 Abs. 1 LRKG M-V erforderliche Genehmigung nicht vorlag. Um im Schadensfall abgesichert zu sein, sollte immer ein Dienstreiseauftrag vorliegen.
Die Genehmigung kann nur entfallen wenn sie nach dem Amt des Berechtigten nicht in Betracht kommt, z.B. für hauptamtliche Wahlbeamte. Für ehrenamtliche Bürgermeister trifft diese Regelung nicht zu.