Beschlussvorlage - VO/GV 20/23/110

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl von Kamerad Thomas Gebel zum Gemeindewehrführer zum 1. Stellvertreter Kamerad Alexander Kreidt und zum 2. Stellvertreter Kamerad Rene Staffelt der Freiwilligen Feuerwehr Pentz/Gnevezow zu.

 

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Sachverhalt

Gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für M/V (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz) wählen die aktiven Mitglieder aus ihrer Mitte für sechs Jahre den Wehrführer und seine Stellvertreter. Die Wahl bedarf der Zustimmung der Gemeindevertretung. Wählbar ist, wer mindestens 4 Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und fachliche Eignung für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet und das 59. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahr zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 3 der Verordnung über die Laufbahnen, die Dienstjahr und die Ausbildung für die Freiwilligen, Pflicht- und Werkfeuerwehren in M/V muss der Gemeindewehrführer vor einer Wahl oder Bestellung die Ausbildung als Gruppenführer und Leiter einer Feuerwehr erfolgreich abgeschlossen haben oder er verpflichtet sich die Ausbildung innerhalb zwei Jahren abzuschließen. Alle Kameraden verfügen über diese Ausbildungen.

Am 18.03.2023 wählten die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Pentz/Gnevezow den Gemeindewehrführer und seine Stellvertreter. Alle drei werden zu Ehrenbeamten ernannt.

 

Am Anschlusserfolgt die Ernennung mit der Übergabe der Ernennungsurkunden. Es ist gemäß § 48 Landesbeamtengesetz M/V nachfolgender Diensteid zu leisten.

(1)  Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten.

(2)  „Ich schwöre, das Grundgesetz für die BR Deutschland, die Verfassung des Landes M/V und alle in der BR Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.

(3)  Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründe keinen Eid leisten wolle kann er anstelle der Wörter „Ich schwöre“ „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.

 

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Finanz. Auswirkung

Keine finanziellen Auswirkungen

 

 

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