Beschlussvorlage - VO/GV 06/22/049

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Nossendorf beabsichtigt, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes Baurecht für die Errichtung einer Photovoltaikanlage nebst Hallenneubau (Aufdach- und Freiflächenanlage) auf dem Flurstück 9, Flur 7, Gemarkung Nossendorf zu schaffen, sofern eine Baugenehmigung für einen Hallenneubau nicht erteilt werden sollte oder das Projekt auf derzeit unbebaute Grundstücksteile (Freiflächen) erweitert werden soll.

Dazu muss die Kostenübernahme gesichert sein. Dies soll durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit der Smart Capital Solutions GmbH erfolgen. Gegenstand des Vertrages soll die vollständige Übernahme der Planungskosten durch die Antragstellerin sein. Bürgermeister und 1. Stellvertreter werden zu Vertragsverhandlungen und zum Vertragsabschluss ermächtigt.

 

Alternativ:

Die Gemeinde spricht sich gegen die Schaffung von Baurecht für eine angedachte Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Flurstücken 19 und 20, Flur 5, Gemarkung Toitz durch Aufstellung eines Bebauungsplanes aus.

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Sachverhalt

Die Smart Capital Solutions GmbH, Fischbachaus, plant zusammen mit dem Grundstückseigentümer die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage. Dazu sollen sowohl auf den vorhandenen Dächern der ehemaligen Milchviehanlage als auch auf neu zu errichtenden Hallen auf dem Flurstück 9, Flur 7, Gemarkung Nossendorf Photovoltaikmodule aufgebracht werden. Die Hallen sollen weiterhin genutzt werden (z.B. als Lagerhallen). Auf weiteren (unversiegelten) Grundstücksteilen könnte zusätzlich die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Betracht kommen, um das Grundstück optimal zur Nutzung von Sonnenenergie auszunutzen. Das Grundstück liegt außerhalb der Ortslage Nossendorf direkt an der Landesstraße 27. Übersichtskarte ist beigefügt.

 

Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen können gem. § 61 Abs. 1 Nr. 3a LBauO M-V verfahrensfrei, d.h. ohne Baugenehmigung, errichtet werden (unabhängig von der Größe).

Genehmigungspflichtig ist nur die Errichtung von Freiflächenanlagen und neuer Hallen. Sofern die Hallen durch den Flächeneigentümer (Landwirtschaftsbetrieb) errichtet werden und dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, könnten diese auf dem Außenbereichsgrundstück unter den Voraussetzungen des § 35 BauGB als privilegiertes Vorhaben zulässig sein. Die nachträgliche Errichtung von Photovoltaik auf den Dächern könnte dann verfahrensfrei erfolgen.

Die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist im Außenbereich unzulässig (keine Privilegierung) und nur nach Aufstellung entsprechender Planung realisierbar.

 

Für die Realisierung wird zunächst ein Bauantragsverfahren für den Neubau von Hallen angestrebt. Sofern dafür keine Baugenehmigung erteilt wird, ist beabsichtigt, Baurecht durch Aufstellung eines Bebauungsplanes zu schaffen. Daher bittet der Vorhabenträger um eine Grundsatzentscheidung der Gemeinde Nossendorf, ob diese bereit ist, für die Realisierung des Vorhabens einen Bebauungsplan aufzustellen. 

 

Die Planungshoheit obliegt der Gemeinde. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

 

Zum Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren wird auf die Ausführungen in Vorlage 06/22/048 verwiesen.

Ein zusätzliches Zielabweichungsverfahren wäre für diese Planung jedoch nicht erforderlich. Nach dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte sollen Photovoltaikanlagen vorrangig an bzw. auf vorhandenen baulichen Anlagen errichtet werden. Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollen insbesondere auf bereits versiegelten oder geeigneten wirtschaftlichen oder militärischen Konversionsflächen errichtet werden. Das geplante Vorhaben dürfte den Zielen der Raumordnung voll entsprechen, da hier vorrangig Aufdach-Anlagen geplant sind und das Grundstück eine sog. Konversionsfläche darstellt.

 

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Finanz. Auswirkung

Die Aufstellung von Planung ist nur möglich, wenn die Kosten der Planung gesichert sind.

Derzeit sind keine Mittel im Haushalt eingestellt. Es ist jedoch üblich, dass der Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer die Kosten der Planung übernimmt.

 

Es könnten Gewerbesteuereinnahmen erzielt werden (Höhe unbekannt), ggfls. Einnahmen aus § 6 EEG (bis 0,2 Cent/kwh).

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Anlagen

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