Beschlussvorlage - VO/AA 19/19/031

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss beschließt ab 2020 die laut Jahresrechnungserstellung auftretenden Guthaben in der Finanzrechnung des Vorvorjahres mit Einbeziehung aller für das Jahr noch anzurechnenden Ein- und Auszahlungen aus Vor- und Folgejahren, in der Haushaltsplanung an die Gemeinden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des Vorvorjahres auszuzahlen.

 

 

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Sachverhalt

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 30.09.2019 dem Amtsausschuss empfohlen, den Umgang mit Guthaben des Amtshaushaltes grundsätzlich zu ändern. Die Jahresrechnungen in den letzten Jahren haben ergeben, dass die planmäßig vorgesehenen Amtsumlagebeträge oft den tatsächlichen Bedarf überschritten. Das führte zu einer Ansammlung von liquiden Mitteln im Amtshaushalt.

 

Künftig sollen ab der Haushaltsplanung 2020 mögliche Guthaben, welche bei der Finanzrechnung des Vorvorjahres nach Berücksichtigung aller für das Jahr noch anzurechnenden Einzahlungen  und Auszahlungen entstehen, in dem Haushaltsjahr wieder an die Gemeinden ausgezahlt werden. Bei der Berechnung der Anteile der Gemeinden  werden die Bemessungsgrundlagen des Vorvorjahres (erstmals somit für die Jahresrechnung  2018),  zugrunde gelegt. Damit wird die jeweilige finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde besser berücksichtigt, es erfolgt eine korrekte haushaltsjahrbezogene Spitzabrechnung.

Mit der vorgeschlagenen Verteilung / Spitzabrechnung fließen diese finanziellen Mittel an die Gemeinden zurück.

 

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Finanz. Auswirkung

Durch die Rückzahlung wird die dann für das laufende Jahr erforderliche Amtsumlage steigen, da die liquden Mittel dann nicht mehr für die Herabsetzung des Amtsumlagebetrags eingesetzt werden.

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00

Gesamtkosten:

00,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

 

 

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

 

 

 

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