Beschlussvorlage - VO/GV 51/23/096
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuvergabe Konzessionsvertrag Gas
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Meesiger
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Matthias Fischer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Meesiger
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Entscheidung
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06.02.2024
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzessionsverfahren zur Vergabe der Gaskonzession der Gemeinde Meesiger gemäß § 46 EnWG durchzuführen.
2. die Zustimmung zur verschobenen Datenherausgabe vom 07.11.2023 wird nachträglich gebilligt (siehe Anlage Zustimmung zur verschobenen Datenherausgabe).
3. das Auslaufen des aktuellen Konzessionsvertrages zum 08.08.2026 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben (Anlage Bekanntmachung).
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gemeindevertretung über das Ergebnis der Bekanntmachung zu informieren.
Sachverhalt
Die Gemeinde Meesiger hat einen Konzessionsvertrag Gas (auch Wegenutzungsvertrag genannt) vom 09.08.2006 mit der E.DIS Aktiengesellschaft. Dieser Vertrag läuft vertragsgemäß nach 20 Jahren aus und die Gemeinde hat die Konzessionen neu auszuschreiben (rechtliche Grundlage ist § 46 EnWG- Energiewirtschaftsgesetz). Dafür ist ein entsprechender Vorlauf erforderlich um die Ausschreibung rechtzeitig und rechtssicher zu vollziehen (Beschlussfassung, Veröffentlichung im Bundesanzeiger, Selektion der Bieter, Beschluss Zuschlag, Unterzeichnung neuer Vertrag). 3 Jahre vor Auslaufen der aktuellen Konzession hat die Gemeinde Anspruch auf technische und wirtschaftliche Informationen zum Netz (Datenherausgabe). Insbesondere benötigt diese Daten ein außenstehender Bieter – ein Interessent – um zu erfahren, wie die Gegebenheiten in der Gemeinde sind und was er dort vorfindet. Voraussetzung für den Erhalt dieser Daten ist die Unterzeichnung einer entsprechenden Vertraulichkeitsvereinbarung. Es ist allerdings ausreichend, die Daten anzufordern, nachdem die Interessensbekundung nach erfolgter Veröffentlichung im Bundesanzeiger abgelaufen ist. Sollte lediglich der bisherige Gasversorger sein Interesse bekundet haben, wäre die Herausgabe der Daten nicht erforderlich. In Vorbereitung dieser Sitzung wurde daher seitens der Verwaltung die verschobene Datenherausgabe – und diese nur auf Anforderung des Amtes erklärt (siehe Anlage Erklärung zur verschobenen Datenherausgabe). Eine Konzession ist die befristete Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Gemeingut durch die zuständige staatliche oder kommunale Behörde. Als Gegenleistung wird in vielen Fällen eine Konzessionsgebühr an den Überlasser bezahlt, als eine Art Entschädigung für seine Einschränkungen. Dementsprechend ist ein Konzessionsvertrag (Wegenutzungsvertrag) ein Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Versorgungsunternehmen über Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören. Bei der Neuvergabe des Wegenutzungsvertrages sind neben der zuvor beschriebenen Datenherausgabe gemäß § 46 EnWG (siehe Anlage), der Bekanntmachung durch die Gemeinde im Bundesanzeiger und der Einhaltung der 3-monatigen Frist zur Interessensbekundung schließlich der Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrages (Konzessionsvertrages) zu durchlaufen.
1) Der erste Schritt ist bereits erfolgt. Es wurde die Zustimmung zur verschobenen Datenherausgabe vom 07.11.2023 gegeben (siehe anbei).
2) Bis spätestens September 2024 ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu vollziehen - dafür wird der heutige Beschluss benötigt. Eine Bekanntmachung im Amtsblatt der EU ist erst ab einer Kundenzahl von 100.000 Kunden notwendig - wird in der Gemeinde nicht erreicht.
3) Ab Datum der Bekanntmachung im Bundesanzeiger haben interessierte Unternehmen drei Monate Zeit zur Interessensbekundung.
4) Nach Ende der Interessenbekundungsfrist kann die Gemeinde einen neuen Konzessionsvertrag abschließen, sofern nicht mehr als ein Energieversorgungsunternehmen sein Interesse bekundet hat. Gibt es mehr als eine Interessenbekundung, wird ein sogenannter Kriterienkatalog mit dazugehöriger Bewertungsmatrix notwendig. Hier bedarf es dann eines später zu fassenden Beschlusses.
Finanz. Auswirkung
Mit einem neuen Vertrag sind aus heutiger Sicht keine wesentlichen Änderungen in der Höhe der Konzessionsabgaben zu erwarten, wenn man davon ausgeht, dass der Verbrauch, der Preis, das Verbraucherverhalten und die gesetzlichen Vorgaben in etwa gleichbleiben. Diese Vorausschau gilt auch unabhängig vom Konzessionär, der letztlich den Zuschlag erhält.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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134,1 kB
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2
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öffentlich
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48,9 kB
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öffentlich
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8,2 kB
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