Beschlussvorlage - VO/GV 17/24/073
Grunddaten
- Betreff:
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Beschlussfassung zum Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Planung und Realisierung einer Freiflächen - Photovoltaikanlage auf den Flurstücken 26; 38; 39; 42; 43, Flur 3, Gemarkung Zachariae
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Siedenbrünzow
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Yasmina Sontopski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Gemeindevertretung Siedenbrünzow
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Entscheidung
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28.10.2024
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06.01.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Siedenbrünzow beschließt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. §12 BauGB für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Flurstücken 26; 38; 39; 42; 43, Flur 3, Gemarkung Zachariae. Dazu soll ein städtebaulicher Vertrag mit der POLARYS GmbH geschlossen werden. Gegenstand des Vertrages soll die vollständige Übernahme der Planungskosten durch den Antragsteller sein. Bürgermeister und 1. Stellvertreter werden zu Vertragsverhandlungen und zum Vertragsabschluss ermächtigt.
Alternativ:
Die Gemeinde lehnt den Antrag der POLARYS GmbH auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB zur Schaffung von Baurecht für eine angedachte Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Flurstücken 26; 38; 39; 42; 43, Flur 3, Gemarkung Zachariae durch Aufstellung eines Bebauungsplanes ab.
Begründung: ………………………
Sachverhalt
Die POLARYS GmbH, Bremen, hat einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bauleitplanverfahrens für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Flurstücken 26; 38; 39; 42; 43, Flur 3, Gemarkung Zachariae gestellt. Die Fläche ist auf der beigefügten Übersichtskarte kenntlich gemacht. Die Planfläche hat eine Größe von ca. 1,7 ha; die geplante Anlage eine Gesamtleistung von ca. 2,25 MWp. Der Antrag des Vorhabenträgers ist ebenfalls beigefügt.
Die Gemeinde hat gem. § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) über den Antrag des Vorhabenträgers nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Die Grundstücke liegen im Außenbereich und sind nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar. Eine Priviligierung nach §35 (1) Nr. 8 und 9 BauGB ist nicht gegeben. Die Errichtung der beantragten PV-Anlage ist danach unzulässig und könnte nur durch Aufstellung entsprechender Planung durch die Gemeinde ermöglicht werden.
Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde hat einen weiten Ermessensspielraum. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB ist eine Sonderform des Bebauungsplanes. Ein solcher enthält einen Vorhaben- und Erschließungsplan des Investors, einen Durchführungsvertrag und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung. Der Vorhabenträger muss sich im Durchführungsvertrag zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen und Tragung der Kosten verpflichten.
Auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss das reguläre Beteiligungsverfahren durchlaufen (siehe unten). Der Durchführungsvertrag mit der Gemeinde muss vor dem Satzungsbeschluss geschlossen werden und bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung.
Wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages:
- Herstellung der Erschließungsanlagen
- Durchführung der Baumaßnahmen
- Rückbauverpflichtung
- Herstellung und Pflege der Ausgleichsmaßnahmen
- Regelung zur Haftung zum Brandschutz
- Sicherheitsleistungen
Der Investor hat seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die Verfügungsberechtigung über die in Anspruch genommenen Flächen nachzuweisen.
Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB). Grundsätzlich stehen der Errichtung von PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen raumordnerische Belange entgegen, sofern diese keine Konversionsflächen darstellen oder im 110m-Korridor von Verkehrstrassen liegen. Vorliegend beabsichtigt der Vorhabenträger die Realisierung im 110m-Korridor entlang der Bahnstrecke.
Zum Aufstellungsverfahren:
Auf der Grundlage eines Vorentwurfes wird eine erste Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt. Die hierbei eingehenden Stellungnahmen fließen in die Erstellung des Entwurfes ein. Im Rahmen dieser ersten Beteiligung wird auch der Untersuchungsumfang umweltrechtlicher Belange festgestellt (welche Untersuchungen / Gutachten sind erforderlich).
Der Entwurf wird wiederum der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorgelegt. Danach erfolgt die öffentliche Auslegung des Entwurfes (2. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung). Für die eingehenden Stellungnahmen wird ein Abwägungsvorschlag unterbreitet. Dieser wird wiederum der Gemeindevertretung zusammen mit dem Satzungsbeschluss vorgelegt.
Finanz. Auswirkung
Bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes muss sich der Antragsteller verpflichten, sämtliche Kosten des Planverfahrens und der Erschließung zu übernehmen. Die Übernahme der Planungskosten wurde bereits zugesichert.
Es könnten Gewerbesteuereinnahmen erzielt werden (Höhe unbekannt), ggfls. Einnahmen aus § 6 EEG (bis 0,2 Cent/kwh).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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239,7 kB
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