Beschlussvorlage - VO/GV 17/24/011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Siedenbrünzow beschließt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. §12 BauGB für die Errichtung und Betrieb eines Energiespeichersystems auf einer Teilfläche des Flurstücks 21, Flur 8, Gemarkung Sanzkow. Der Geltungsbereich ist auf der dem Antrag beigefügten Karte ersichtlich. Es soll ein städtebaulicher Vertrag mit securenergy solutions AG, Gorzallee 299, 14167 Berlin geschlossen werden. Gegenstand des Vertrages soll die vollständige Übernahme der Planungskosten durch den Antragsteller sein. Bürgermeister und 1. Stellvertreter werden zu Vertragsverhandlungen und zum Vertragsabschluss ermächtigt.

 

Alternativ:

Die Gemeinde lehnt den Antrag der securenergy solutions AG auf Einleitung eines Verfahrens nach §12 Abs.2 BauGB  zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Schaffung von Baurecht für die Errichtung und Betrieb eines Energiespeichersystems auf dem Flurstück 21, Flur 3, Gemarkung Sanzkow ab.

Begründung: ………………………

 

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Sachverhalt

Die securenergy solutions AG, Berlin, hat einen Antrag auf Einleitung Verfahrens gem. §12 Abs. 2 BauGB für die Errichtung eines Batterie-Energiespeichersystems (BESS) auf einer Teilfläche des Flurstücks 21, Flur 8, Gemarkung Sanzkow gestellt. Der Antrag des Vorhabenträgers mit Übersicht des geplanten Geltungsbereichs ist beigefügt. Die Planfläche hat eine Größe von ca. 1 ha, die geplante Anlage eine Gesamtleistung von ca. 61 MW.

Die Gemeinde hat gem. § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) über den Antrag des Vorhabenträgers nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. 

 

Übersichtskarte:

 

Die Grundstücke liegen im Außenbereich und sind nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar. Eine Priviligierung nach §35 Abs. 1 BauGB ist derzeit nicht gegeben. Die Errichtung des beantragten BESS ist danach unzulässig und könnte nur durch Aufstellung entsprechender Planung durch die Gemeinde ermöglicht werden. (Nach einem Entwurf der BauGB-Novelle sollen Energiespeichersysteme zukünftig bis zu einer bestimmten Größe privilegiert errichtet werden können. Ob und wann eine derartige Regelung in Kraft tritt, ist offen.)

 

Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde hat einen weiten Ermessensspielraum. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

 

Zum Planverfahren, Besonderheiten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und Raumordnung siehe Ausführungen in Vorlage 17/24/010.

 

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Finanz. Auswirkung

In den Haushalt sind keine Mittel eingestellt.

Bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes muss sich der Antragsteller verpflichten, sämtliche Kosten des Planverfahrens und der Erschließung zu übernehmen. Die Übernahme der Kosten wurde bereits zugesichert.

 

Es könnten ggfls. Gewerbesteuereinnahmen erzielt werden (Höhe unbekannt).

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Anlagen

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