Beschlussvorlage - VO/GV 20/25/042
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsatzbeschluss zum Einbau von Asphaltfräsgut sowie Beschluss über eine überplanmäßige Ausgabe
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Borrentin
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Maria Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Borrentin
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Entscheidung
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19.06.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt den Einbau des Asphaltfräsgutes auf den im Sachverhalt genannten Wegen.
Die Gemeindevertretung beschließt für die Auftragsvergabe der Bauleistungen eine
freihändige Vergabe nach den geltenden Vergabevorschriften durchzuführen. Es sollen
mindestens die folgenden drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden:
1.………………….
2.………………….
3.………………….
Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem wirtschaftlich günstigsten Preis erteilt werden.
Der Bürgermeister und sein Stellvertreter werden zur Aushandlung, Unterzeichnung und
Beauftragung notweniger Nachträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ermächtigt.
Es wird eine überplanmäßige Ausgabe beschlossen. Die Deckung der Kosten erfolgt aus
liquiden Mitteln.
Sachverhalt
Auf dem Grundstück des ehemaligen Eigentümers Feldfrucht Meesiger GmbH mit der Flurstücksnummer 457, Flur 1, der Gemarkung Gnevezow befinden sich noch ca. 400 Tonnen Asphaltfräsgut, welches über den damaligen Bürgermeister Herrn Hannemann dort gelagert wurden. Eine schriftliche Vereinbarung dazu existiert nach gegenwärtigem Kenntnisstand der Verwaltung nicht.
Aufgrund der Veräußerung und der möglicherweise damit verbundenen anstehenden Beräumung des Grundstücks beabsichtigt die Gemeinde nunmehr den Einbau des Asphaltfräsgutes auf folgenden Wegen:
1. Moltzahn – Flurstück 5, Kirchsteig
2. Wolkwitz - Flurstück 6/48, Hausnummer 66 bis 75
3. Borrentin - Flurstück 7, Weg an den Garagen
4. Pentz – Flurstück 40, Abzweig B194 in Richtung Sportplatz
Die Verwaltung hat dazu folgende Anmerkungen:
Der unter Punkt 3 genannte Weg in Borrentin ist kein öffentlich gewidmeter Weg. Demnach ist die Gemeinde für diesen Weg dem Grunde nach auch nicht unterhaltungspflichtig. Jedoch obliegt der Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht, da sie Eigentümer des Flurstücks ist.
Die Breite des Wegeflurstücks 5 (Kirchsteig) in Moltzahn verkleinert sich ab ca. 48 Metern gravierend. Aus diesem Grund hat die Gemeinde Teilflächen des Grundstücks Gemarkung Moltzahn Flur 1, Flurstück 8/2 gepachtet, die zur Befahrung des Kirchsteiges Moltzahn Flur 1, Flurstück 5 benötigt werden. Demnach ist hier vor Durchführung der Maßnahme ein Einverständnis des Eigentümers einzuholen.
Vor Abholung des Fräsgutes ist von allen Grundstückseigentümern des bisherigen Lagerplatzes die Zustimmung zum Befahren des Lagerplatzes einzuholen.
Die Vergabeart wird anhand von Wertgrenzen festgelegt.
Nach vorläufiger Schätzung belaufen sich die voraussichtlichen Kosten auf ca. 40.000 €.
Gemäß § 3a Abs. 3 VOB/A i. V. m. § 5 Abs. Abs. 2 VgMinArbV M-V ist für Bauleistungen bis
zu einem Auftragswert von 200.000 € (netto) eine Freihändige Vergabe zulässig. Nach
§ 3b VOB/A sind mind. drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Als
Die Vergabeart wird anhand von Wertgrenzen festgelegt.
Nach vorläufiger Schätzung belaufen sich die voraussichtlichen Kosten auf ca. 40.000 €.
Gemäß § 3a Abs. 3 VOB/A i. V. m. § 5 Abs. Abs. 2 VgMinArbV M-V ist für Bauleistungen bis
zu einem Auftragswert von 200.000 € (netto) eine Freihändige Vergabe zulässig. Nach
§ 3b VOB/A sind mind. drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Als Zuschlagskriterium wird der Preis empfohlen.
Für diese Maßnahme sind nicht ausreichend finanzielle Mittel in den Haushalt 2025 eingeplant. Somit ergibt sich eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von voraussichtlich 25.000 €
Finanz. Auswirkung
Für diese Maßnahme stehen unter dem Produktsachkonto der gemeindlichen Straßenunterhaltung 54100.52330000 für das Haushalts 2025 nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung. Aus diesem Grund ergibt sich eine überplanmäßige Ausgabe von voraussichtlich 25.000 €.
Die Gemeinde hat erhebliche Mehreinnahmen durch die finanzielle Beteiligung der EEG-Umlage für die Windenergieanlagen und den Solarpark erhalten. Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung sind die entsprechenden Verträge bzgl. Der EEG-Umlage noch nicht geschlossen gewesen, sodass noch keine Einnahmen geplant werden konnten. Durch diese zusätzlichen Erträge kann die überplanmäßige Ausgabe gedeckt werden.
