Beratung - VO/GV 20/22/092

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Durch den Vorhabenträger wurde der beiliegende Entwurf des Durchführungs- und Erschließungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Solarpark an der B194 nördlich Lindenhof“ übersandt. Er dient dem grundsätzlichen Verständnis zum Vertragsabschluss und soll diskutiert und beraten werden.

 

Bestandteil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist neben dem Vorhaben- und Erschließungsplan auch ein solcher Durchführungs- und Erschließungsvertrag (§12 BauGB). Mit diesem verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten. Ein solcher Vertrag ist zwingend vor dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan abzuschließen und bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung.

Daher wird der Vertragsentwurf der Gemeinde zunächst zur Vorberatung vorgelegt. Der endgültige Beschluss kann in einer der nächsten Sitzungen erfolgen.

Die Verfügungsberechtigung und die finanzielle Leistungsfähigkeit hat der Vorhabenträger vor Abschluss des Vertrages nachzuweisen (Anlagen 3 und 4).

Die Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§5) muss zeitlich bestimmt werden. Hinsichtlich des Löschwassers bedarf es konkreter Regelungen. Denkbar ist aufgrund der geringen Brandlast auch ein Haftverzicht.

Eine abschließende Prüfung des Vertragsentwurfes wurde durch die Verwaltung noch nicht vorgenommen.

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Finanz. Auswirkung

Der Vorhabenträger trägt die Kosten.

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Anlagen

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