Beschlussvorlage - VO/GV 18/23/067

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Utzedel erteilt/versagt* (* unzutreffendes streichen) das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zur Bauvoranfrage zur Errichtung von 2 Windkraftanlagen auf dem Flurstück 218, Flur 3, Gemarkung Teusin und dem Flurstück 32, Flur 3, Gemarkung Utzedel.

Begründung (im Falle der Versagung bitte aufführen):

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Sachverhalt

Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte wurde durch die Projektgesellschaft Windpark Utzedel GmbH & Co.KG ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids nach §9 BImSchG für 2 Windenergieanlagen (WEA) gestellt.

Der beantragte Vorbescheid entfaltet inhaltlich verbindliche Wirkung für die evtl. folgende Genehmigung.

Die Gemeinde Utzedel wird nunmehr um das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbauch (BauGB) gebeten. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.

Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde (20.02.2023) verweigert wird. Da die Gemeindevertretung erst nach Ablauf dieser Frist einberufen wurde, hat die Bürgermeisterin das Einvernehmen (zunächst aus Fristgründen) versagt. Sollte die Gemeindevertretung an der Versagung festhalten wollen, ist eine entsprechende Begründung nachzureichen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Dies würde (nach vorheriger Anhörung der Gemeinde) durch Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgen.

 

Die angefragten Baugrundstücke sind beide dem Außenbereich zuzuordnen. Die Bebaubarkeit richtet sich nach §35 BauGB. Das Einvernehmen der Gemeinde kann sich gem. §36 BauGB nur aus den sich aus §35 BauGB ergebenen Gründen versagt werden.

 

Grundsätzlich gehören Windenergieanlagen zu den nach §35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Nach §35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die u.a. der Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des §249 BauGB dienen, zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gem. §35 Abs. 3 BauGB insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben z.B. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.

Dabei misst der Gesetzgeber den privilegierten Vorhaben ein besonderes Gewicht und gesteigertes Durchsetzungsvermögen bei. Dies ist bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen. Nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange führt zur Unzulässigkeit. Nur wenn diese Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig.

 

Gem. §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dadurch konnten WEA durch Raumordnungspläne oder Flächennutzungspläne durch Ausweisung sog. Vorrang- oder Eignungsgebiete auf dem übrigen Gebiet ausgeschlossen werden.

Im derzeit geltenden Raumentwicklungsprogramm (RREP) Mecklenburgische Seenplatte sind die beantragten Standorte nicht als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen vorgesehen. In der im Verfahren befindlichen Teilfortschreibung des RREP ist die Fläche im letzten Entwurf (4. Beteiligungsrunde) als Eignungsgebiet dargestellt.

Durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan des Planungsverbandes Demmin-Land, dem auch die Gemeinde Utzedel angehört, wurde ein Sondergebiet für Windenergieanlagen im Bereich Kletzin/Siedenbrünzow dargestellt mit Ausschluss von Windenergieanlagen im übrigen Plangebiet.

 

Demnach würde dies zum derzeitigen Zeitpunkt als öffentlicher Belang dem Vorhaben noch entgegengehalten werden können.

 

Durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz wurden die Bundesländer nun verpflichtet, einen bestimmten Flächenanteil an der Landesfläche für Windenergieanlagen auszuweisen (MV: 1,4% bis 31.12.2027, 2,1% bis 31.12.2032).

 

Durch die Neufassung des §249 BauGB (Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land) gilt die Konzentrationszonenwirkung des §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für WEA nicht mehr. Es erfolgt eine Prüfung der Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB. Sollte das jeweilige Flächenziel erreicht sein, sind Vorhaben außerhalb ausgewiesener Eignungsgebiete nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstige Vorhaben zu prüfen.

Die Überleitungsvorschrift des §245e BauGB führt zu einem zeitlichen Aufschub dieser Rechtsfolge bis max. 31.12.2027.

 

Der Planungsträger ist bei Ausweisung neuer Windeignungsgebiete nicht an entgegenstehende Dartstellungen im Flächennutzungsplan gebunden, wenn dies zum Erreichen des Flächenbeitragswertes erforderlich ist.

 

Eine Veränderungssperre gem. §14 BauGB oder eine Zurückstellung des Baugesuchs (§15 BauGB) ist nur möglich, wenn die Gemeinde beschließt, durch Aufstellung von Bauleitplanung den Flächenbeitragswert des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bzw. ein Teilziel zu erreichen.

 

Die vollständigen Antragunterlagen können im Amt bei Frau Neubert eingesehen werden.

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Finanz. Auswirkung

Gewerbesteuereinnahmen und Zuwendungen gem. §6 EEG (bis zu 0,2 Cent/kwh erzeugter Strom) möglich

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Anlagen

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