Beschlussvorlage - VO/GV 16/24/017
Grunddaten
- Betreff:
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Gemeindliches Einvernehmen gem. §36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG für die Errichtung von 2 Windenergieanlagen auf den Flurstück 43, Flur 2, und Flurstück 26, Flur 3, Gemarkung Quitzerow
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Kletzin
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Dagmar Neubert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Kletzin
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Entscheidung
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19.12.2024
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kletzin erteilt/versagt* (* unzutreffendes streichen) das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG zur Errichtung von 2 Windkraftanlagen auf dem Flurstück 43 Flur 3 und Flurstück 26, Flur 3, Gemarkung Quitzerow.
Bezüglich der Erschließung bedarf es einer Kostenübernahmeerklärung des Vorhabenträgers zum Ausbau der gemeindlichen Wege, die für die Erschließung in Anspruch genommen werden sollen.
Begründung (im Falle der Versagung bitte aufführen):
(- z.B.: „Gem. §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Im derzeit geltenden Raumentwicklungsprogramm (RREP) Mecklenburgische Seenplatte sind die beantragten Standorte nicht als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen vorgesehen. Durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan des Planungsverbandes Demmin-Land, dem auch die Gemeinde Kletzin angehört, wurde ein Sondergebiet für Windenergieanlagen im Bereich Kletzin / Siedenbrünzow dargestellt mit Ausschluss von Windenergieanlagen im übrigen Plangebiet. Dies wird dem beantragten Vorhaben als öffentlicher Belang entgegengehalten.
§245e Abs. 4 BauGB ist nicht erfüllt, da für das neue Plankonzept für eine Teilfortschreibung des RREP noch kein Verfahren nach §9 Abs. 2 ROG stattgefunden hat.“)
Sachverhalt
Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte wurde durch die eno energy GmbH, Ostseebad Rerik, ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BlmSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA) in der Gemeinde Kletzin gestellt. Insgesamt sollen an dem Standort (beidseits der 380kV-Freileitung) 4 WEA errichtet werden; 2 Standorte liegen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Loitz, OT Wüstenfelde
Geplant ist die Errichtung von WEA des Typs eno160. Diese WEA verfügen über eine Nennleistung von jeweils 6,0 MW. Die Nabenhöhe beträgt 165 m, Gesamthöhe 245 m.
Die Gemeinde Kletzin wird um das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbauch (BauGB) gebeten. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.
Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde (13.11.2024) verweigert wird.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Dies würde (nach vorheriger Anhörung der Gemeinde) durch Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgen.
Die angefragten Baugrundstücke für die WEA sind dem Außenbereich zuzuordnen. Die Bebaubarkeit richtet sich nach §35 BauGB. Das Einvernehmen der Gemeinde kann sich gem. §36 BauGB nur aus den sich aus §35 BauGB ergebenen Gründen versagt werden.
Grundsätzlich gehören Windenergieanlagen zu den nach §35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Nach §35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die u.a. der Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des §249 BauGB dienen, zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Für die ausreichende Erschließung ist hier die verkehrliche Erschließung ausreichend.
Die Erschließung der WEA-Standorte soll durch 2 im Eigentum der Gemeinde stehende Feldwege erfolgen (Flurstücke 20,25, Flur 3 bzw. Flurstück 49, Flur 2). Diese Wege stellen öffentliche Wege dar; die Unterhaltung derartiger öffentlicher Feld- und Waldwege obliegt den Anliegern. Die Feldwege sind für den Antransport von WEA nicht geeignet, da ein entsprechender Ausbauzustand der Wege derzeit nicht gegeben ist. Hier bedarf es noch der schriftlichen Zusicherung, dass die Wege durch den Vorhabenträger auf eigene Kosten so ausgebaut werden, dass sie den Antransport der WEA sicherstellen können. Anderenfalls müsste die Gemeinde für die Herstellung eines geeigneten Ausbauzustandes sorgen.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gem. §35 Abs. 3 BauGB insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben z.B. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Nur wenn diese Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, denn der Gesetzgeber misst den privilegierten Vorhaben ein besonderes Gewicht und gesteigertes Durchsetzungsvermögen bei. Dies ist bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen. Nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange führt zur Unzulässigkeit.
Durch entsprechende Schall- und Schattenwurfgutachten wird nachgewiesen, dass die gesetzlichen Grenzwerte an allen Immissionsstandorten eingehalten werden bzw. wird die Anlage durch Schattenabschaltmodule ausgestattet. So wird sichergestellt, dass die tatsächliche Beschattungsdauer nahe liegender Wohnhäuser auf höchstens 8h/Jahr und 30min/Tag begrenzt wird.
Gem. §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dadurch konnten WEA durch Raumordnungspläne oder Flächennutzungspläne durch Ausweisung sog. Eignungsgebiete auf dem übrigen Gebiet ausgeschlossen werden.
Im derzeit geltenden Raumentwicklungsprogramm (RREP) Mecklenburgische Seenplatte 2011 sind die beantragten WEA-Standorte nicht als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen vorgesehen.
Durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz wurden die Bundesländer nun verpflichtet, einen bestimmten Flächenanteil an der Landesfläche für Windenergieanlagen auszuweisen (MV: 1,4% bis 31.12.2027, 2,1% bis 31.12.2032). Durch die Neufassung des §249 BauGB (Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land) gilt die Konzentrationszonenwirkung des §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für WEA nicht mehr. Es erfolgt eine Prüfung der Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB. Sollte das jeweilige Flächenziel erreicht sein, sind Vorhaben außerhalb ausgewiesener Vorranggebiete nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstige Vorhaben zu prüfen.
Die Überleitungsvorschrift des §245e BauGB führt zu einem zeitlichen Aufschub dieser Rechtsfolge bis max. 31.12.2027.
Demnach würde sowohl das RREP als auch der sachliche Teil-FNP zum derzeitigen Zeitpunkt als öffentlicher Belang dem Vorhaben (noch) entgegengehalten werden können.
Der Planungsverband hat sein Planungskonzept für das RREP geändert (nunmehr Positivausweisung statt Ausschlusswirkung) und ist aufgrund der erheblichen Änderung sowohl in Bezug auf die planerische Herangehensweise als auch auf den Flächenumfang auf die Ebene des Vorentwurfs zurückgegangen und beabsichtigt zunächst durch die Darstellung von Potentialflächen für WEA, die sich im weiteren Planverfahren zu Vorranggebieten verfestigen, die geänderten gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Im ersten Vorentwurf (siehe GV 22.02.2024) ist der Standort der geplanten WEA als eine solche Potentialfläche dargestellt worden.
Möglicherweise versucht der Vorhabenträger daher, sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des §245e Abs. 4 BauGB zu berufen. Durch die gesetzliche Regelung könnte dem Vorhaben die Ausschlusswirkung des §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB des wirksamen Regionalen RREP von 2011 dem Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des §245e Abs. 4 BauGB sind jedoch fraglich.
Voraussetzung ist, dass in einem Planentwurf eine Ausweisung für WEA vorgesehen ist, für den Planentwurf bereits eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) durchgeführt wurde und anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen entspricht.
Eine solche Öffentlichkeitsbeteiligung hat es noch nicht gegeben. Zum Planvorentwurf wurden bislang nur die öffentlichen Stellen nach §9 Abs. 1 ROG beteiligt. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach §9 Abs. 2 ROG wird es voraussichtlich im Frühjahr 2025 geben.
Des Weiteren muss anzunehmen sein, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen des Regionalplanes entspricht. Dies ist ungewiss. Im Vorentwurf der geänderten Teilfortschreibung des RREP selbst wird darauf hingewiesen, dass es in dem Gebiet zwischen Demmin und Altentreptow zu einer auffälligen Häufung von Potentialflächen kommt. Das widerspricht dem Gebot zur Vermeidung einer erheblichen technischen Überformung der Landschaft. Um dem auch in diesem Gebiet zu begegnen, soll im Anschluss an die Anwendung der landesweiten Abwägungskriterien die Dichte der Potenzialflächen verringert werden. Das ist nach Aussage des regionalen Planungsverbandes erst ganz am Ende des Flächenfindungsverfahrens möglich. Damit ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sicher, dass es bei der Ausweisung des Windeignungsgebietes Kletzin bleibt. Würde schon jetzt eine Genehmigung für Windkraftanlagen erteilt werden, würde in die raumordnerische Planungshoheit eingegriffen werden und es bestünde für den Planungsträger keine Möglichkeit mehr, die ggf. erforderliche Auflockerung nach objektiven Kriterien vorzunehmen.
Auch handelt es sich nicht um eine raumordnerisch bereits gefestigte Fläche. In der seit 2014 im Verfahren befindlichen Teilfortschreibung des RREP war die Fläche nur im dritten von vier Entwürfen als Eignungsgebiet dargestellt (entspricht der Darstellung im Übersichtslageplan) und nun im neuen Vorentwurf (beigefügt).
Zwar sind nach den neuen Regelungen der § 245e Abs. 1 und § 249 Abs. 5 BauGB die Träger der Planungshoheit an entgegenstehende Pläne nicht gebunden; dies gilt jedoch nur, soweit das zur Erreichung des Flächenbeitragswertes erforderlich ist. Im Vorentwurf der überarbeiteten Teilfortschreibung wurden 2,8 % der Fläche und damit mehr Potentialflächen als die erforderlichen 2,1 % ausgewiesen. Ob das Windeignungsgebiet Kletzin Nr. 5 erforderlich sein wird, kann erst am Ende der Planung festgestellt werden.
Bis zum 31.12.2027 dürfte somit die Ausschlusswirkung des §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB des sachlichen Teilflächennutzungsplanes des Planungsverbandes Demmin-Land und des RREP 2011 noch gelten. Das gemeindliche Einvernehmen könnte versagt werden.
Die vollständigen Antragunterlagen können im Amt bei Frau Neubert eingesehen werden.
Anlagen
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1
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126,8 kB
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